B. Im Anschluß an BGH, DRsp I (167) 259 b = FamRZ 1980, 1109 = MDR 1981, 123 = NJW 1981, 168, vgl. LSK-FamR/Hannemann, § 1606 BGB LS 8, wonach sich nach dem Tod eines Elternteils der volle Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil richtet - die BGH-Entscheidung hat allerdings den Bezug einer Waisenrente durch das unterhaltsbedürftige Kind nach dem Tode des Stiefvaters, nicht eines leiblichen Elternteils, zum Gegenstand. Ebenso wie OLG Hamm: AG München, FamRZ 1989, 532. Zur Informationspflicht, falls Anhaltspunkte dafür sprechen, daß den sorgeberechtigten Elternteil neben der Verpflichtung zur Bestreitung des Naturalunterhalts auch eine Barunterhaltspflicht trifft, vgl. OLG Köln, FamRZ 1992, 469, LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 9
C. Zur Bemessung des Bedarfs eines minderjährigen unverheirateten Kindes nach dem Tod eines Elternteils.
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