OLG Hamm vom 24.03.1987
29 U 196/86
Normen:
BGB § 138 ;
Fundstellen:
DRsp I(111)160c
NJW 1988, 2474
NWB 1987, F. 1, 338

OLG Hamm - 24.03.1987 (29 U 196/86) - DRsp Nr. 1992/8884

OLG Hamm, vom 24.03.1987 - Aktenzeichen 29 U 196/86

DRsp Nr. 1992/8884

einer Vereinbarung über eine Abfindungssumme für den Fall des Scheiterns einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft;

Normenkette:

BGB § 138 ;

Die Parteien hatten folgende Vereinbarung getroffen: »Für die Auflösung des eheähnlichen Verhältnisses seitens des (Bekl.) verpflichtet er sich, als Ausgleichsanspruch einen Betrag in Höhe von 40 000 DM der (Kl.) auszuzahlen. Nach 10jährigem Zusammenleben erhöht sich die Zahlung auf 80 000 DM. (Kl.) und (Bekl. ) sind sich darin einig, daß dieser Ausgleichsanspruch außer Kraft tritt, wenn wir eine Ehe eingehen oder wenn (die Kl.) das eheähnliche Verhältnis ihrerseits auflöst.« Der Senat hält die Vereinbarung für sittenwidrig.

»...Allerdings ist der Kl. darin Recht zu geben, daß einem nichtehelichen Zusammenleben grundsätzlich nicht mehr der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht wird und daß Partnerschaftsverträge als möglich angesehen werden und im Regelfall wirksam sind. Die Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft können, auch wenn sie i. d. R. ihre Beziehungen nicht auf eine rechtliche Grundlage stellen wollen, durch entsprechende Vereinbarungen ihr Zusammenleben gestalten und für den Fall des Scheiterns die wirtschaftlichen Folgen regeln. ...«

Gleichwohl sei die hier getroffene Regelung nichtig.