OLG Hamm vom 24.05.1989
11 472/88
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 47
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 84

OLG Hamm - 24.05.1989 (11 472/88) - DRsp Nr. 1994/10621

OLG Hamm, vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 11 472/88

DRsp Nr. 1994/10621

Entfallen in der Trennungszeit durch Veräußerung des zuvor in Miteigentum der Eheleute stehenden Hauses die den Wohnwert tatsächlich übersteigenden Hauslasten (ohne daß insoweit Schulden an ihre Stelle treten) und hatten die Eheleute zuvor wegen des Hauses ihren Lebenszuschnitt unter das objektiv vernünftige Maß eingeschränkt, erhöht sich mit dem Wegfall von Hauslasten und Wohnwert der Bedarf der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann, wenn eine weitere Vermögensbildung in Höhe der zuvor überschießenden Hauslasten allein dem Unterhaltsschuldner zugute käme und die getrenntlebende Ehefrau an der Vermögensbildung in diesem Rahmen nicht mehr beteiligt wäre.

Normenkette:

BGB § 1361 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 47
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 84