OLG Hamm - 24.05.1989 (11 472/88) - DRsp Nr. 1994/10621
OLG Hamm, vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 11 472/88
DRsp Nr. 1994/10621
Entfallen in der Trennungszeit durch Veräußerung des zuvor in Miteigentum der Eheleute stehenden Hauses die den Wohnwert tatsächlich übersteigenden Hauslasten (ohne daß insoweit Schulden an ihre Stelle treten) und hatten die Eheleute zuvor wegen des Hauses ihren Lebenszuschnitt unter das objektiv vernünftige Maß eingeschränkt, erhöht sich mit dem Wegfall von Hauslasten und Wohnwert der Bedarf der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann, wenn eine weitere Vermögensbildung in Höhe der zuvor überschießenden Hauslasten allein dem Unterhaltsschuldner zugute käme und die getrenntlebende Ehefrau an der Vermögensbildung in diesem Rahmen nicht mehr beteiligt wäre.