OLG Hamm vom 26.10.1989
2 UF 634/87
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 547
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 16

OLG Hamm - 26.10.1989 (2 UF 634/87) - DRsp Nr. 1994/10598

OLG Hamm, vom 26.10.1989 - Aktenzeichen 2 UF 634/87

DRsp Nr. 1994/10598

Die Pfändung eines Taschengeldanspruches ist nur wirksam, wenn der Betrag eindeutig festgelegt ist.

Normenkette:

BGB §§ 1360, 1360a ;

Hinweise:

Das OLG wendet sich dagegen, daß die Pfändung ohne nähere Bezifferung erfolgt, beispielsweise in Höhe eines Prozentsatzes des anrechenbaren Einkommens. Dem Drittschuldner sei es in einem solchen Falle unmöglich, zu ermitteln, welchen Betrag er nun abzuführen habe, weil die Ermittlung dieses Einkommens mit zahlreichen Unsicherheiten belastet und selbst in der Unterhaltsrechtsprechung und -literatur vieles offen sei. Ebenso:

Fundstellen
FamRZ 1990, 547
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 16