Das OLG wendet sich dagegen, daß die Pfändung ohne nähere Bezifferung erfolgt, beispielsweise in Höhe eines Prozentsatzes des anrechenbaren Einkommens. Dem Drittschuldner sei es in einem solchen Falle unmöglich, zu ermitteln, welchen Betrag er nun abzuführen habe, weil die Ermittlung dieses Einkommens mit zahlreichen Unsicherheiten belastet und selbst in der Unterhaltsrechtsprechung und -literatur vieles offen sei. Ebenso:
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