OLG Hamm vom 27.08.1986
8 WF 470/86
Normen:
BGB § 1577 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 1102
LSK-FamR/Hülsmann, § 1577 BGB LS 23

OLG Hamm - 27.08.1986 (8 WF 470/86) - DRsp Nr. 1994/10696

OLG Hamm, vom 27.08.1986 - Aktenzeichen 8 WF 470/86

DRsp Nr. 1994/10696

Das monatsdurchschnittliche Eigeneinkommen des Unterhaltsgläubigers ist nach den jährlich erzielten Gesamteinkünften zu berechnen. Eine unterschiedliche Aufteilung für die Zeiten der Erwerbstätigkeit und der Arbeitslosigkeit ist nicht vorzunehmen. Im Unterhaltsrecht kommt es sowohl auf seiten der unterhaltsberechtigten wie auch der unterhaltspflichtigen Partei auf das nachhaltig erzielte (oder erzielbare) Einkommen an. Dieses ist nur dann zuverlässig zu ermitteln, wenn jeweils ein Jahreszeitraum zugrundegelegt wird. Deshalb ist eine Aufteilung nach verschiedenen Zeiträumen jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn sich die Sequenz von Zeiten der Erwerbstätigkeit und der Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld) stets gleichförmig wiederholt.

Normenkette:

BGB § 1577 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 31.7.1986, mit dem es der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, nach der Beschlussformel lediglich PKH für einen laufenden Unterhalt von monatlich 262,-- DM bewilligt hat, offenbar aber - wie seine Ausführungen und Berechnungen in den Beschlussgründen ergeben - für eine Mehrforderung in Höhe von monatlich 292,-- DM bewilligen wollte.