OLG Hamm - 29.12.1983 (2 WF 694 und 721/83) - DRsp Nr. 1994/10794
OLG Hamm, vom 29.12.1983 - Aktenzeichen 2 WF 694 und 721/83
DRsp Nr. 1994/10794
A. Eine Hochrechnung des als Anfangsvermögen einzusetzenden Wertes der Nacherben-Anwartschaft auf den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes zum Ausgleich der Kaufkraftentwertung scheidet aus, wenn der Wert des Anfangsvermögens bereits durch den Wert des Endvermögens bestimmt wird. B. Zum Anfangsvermögen zählt nicht die durch Kauf erworbene Anwartschaft des Nacherben, auch wenn der Kauf im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung erfolgt. Der Erwerb im Rahmen der Erbauseinandersetzung ist nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb von Todes wegen selbst.