OLG Hamm - 29.12.1983 (2 WF 694/83 und 721/83) - DRsp Nr. 1994/10795
OLG Hamm, vom 29.12.1983 - Aktenzeichen 2 WF 694/83 und 721/83
DRsp Nr. 1994/10795
Zu dem Vermögen, das gemäß § 1374 Abs. 2BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen ist, zählt nicht die durch Kauf erworbene Anwartschaft des Nacherben, auch wenn der Kauf im Hinblick auf eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung erfolgt. Der Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung ist nicht gleichbedeutend mit dem Erwerb von Todes wegen selbst.