OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1970
15 W 141/69
Normen:
BRAGO § 25 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103 ;
Fundstellen:
AnwBl 1970, 229

OLG Hamm - Beschluß vom 16.02.1970 (15 W 141/69) - DRsp Nr. 1994/11121

OLG Hamm, Beschluß vom 16.02.1970 - Aktenzeichen 15 W 141/69

DRsp Nr. 1994/11121

1. Die obsiegende Partei kann die ihr von ihrem Rechtsanwalt gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Mwst) auch dann im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen lassen und von der unterlegenen Partei erstattet verlangen, wenn sie die Steuer im Wege des Vorsteuerabzugs von ihrer eigenen Steuerschuld absetzen kann. 2. Die zum Vorsteuerabzug berechtigte Partei ist gegenüber dem unterlegenen Prozeßgegner nicht verpflichtet, die an ihren Prozeßbevollmächtigten gezahlte oder zu zahlende Mehrwertsteuer als Vorsteuerabzug von ihrer Steuerschuld abzuziehen.

Normenkette:

BRAGO § 25 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, § 103 ;

Hinweise: