OLG Hamm - Beschluß vom 17.07.1992
7 UF 141/92
Normen:
BGB § 1361b; EGBGB Art. 14, Art. 17, Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 191
NJW-RR 1993, 964

OLG Hamm - Beschluß vom 17.07.1992 (7 UF 141/92) - DRsp Nr. 1994/10404

OLG Hamm, Beschluß vom 17.07.1992 - Aktenzeichen 7 UF 141/92

DRsp Nr. 1994/10404

Auf einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens ausländischer (hier: belgischer) Ehegatten nach Art. 18 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden.

Normenkette:

BGB § 1361b; EGBGB Art. 14, Art. 17, Art. 18 ;

Hinweise:

Die Ehefrau hatte die Zuweisung der Wohnung an sich beantragt, der Antrag war aber vom Familiengericht mangels einer schweren Härte abgewiesen worden. Das Familiengericht hatte dem Ehemann aber im gleichen Beschluß die Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgegeben. Die Beschwerde des Ehemannes war begründet.

Die Entscheidung befaßt sich auch mit der Frage, welches Recht nach IPR-Regeln anzuwenden ist, da die Eheleute belgische Staatsangehörige waren.