OLG Hamm - Beschluß vom 27.11.1996
33 U 41/96
Normen:
BGB §§ 765, 767 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
KTS 1997, 467
NJW-RR 1997, 303

OLG Hamm - Beschluß vom 27.11.1996 (33 U 41/96) - DRsp Nr. 1997/4105

OLG Hamm, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 33 U 41/96

DRsp Nr. 1997/4105

1. Die formularmäßige Erweiterung der Bürgenhaftung über die Forderung, für die die Bürgschaft übernommen wird, hinaus stellt jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn der Bürge es selbst in der Hand hat, eine Erweiterung der Verbindlichkeit durch den Hauptschuldner zu verhindern, etwa weil er als alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Hauptschuldnerin jederzeit bestimmen kann, welche Verbindlichkeiten dieser eingeht (Abgrenzung zu BGHZ 132, 6). Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich als Bestandteil des Kaufpreises anzusehen und auf der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, daß die Mehrwertsteuer nur im Falle der Umsatzsteuerpflicht des konkret abgeschlossenen Geschäftes (Grundstückskaufvertrag) geschuldet sein soll.