OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1992
6 U 183/91
Normen:
BGB § 277, § 426, § 1664 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1235
NJW 1993, 542

OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1992 (6 U 183/91) - DRsp Nr. 1994/10465

OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 6 U 183/91

DRsp Nr. 1994/10465

»1. Eltern haften ihren Kindern - auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 426 BGB - nur nach dem Verschuldensmaßstab der §§ 1664, 277 BGB. 2. Das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des Kindes durch die Eltern bei der Führung eines Kraftfahrzeugs erfolgt ist. 3. Die §§ 1664, 277 BGB greifen zugunsten der Eltern ein, wenn ihr Kind ohne grobfahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht durch ein fremdes Kraftfahrzeug verletzt wird, ohne daß der Führer des Kraftfahrzeugs oder andere Personen gefährdet werden.«

Normenkette:

BGB § 277, § 426, § 1664 ;
Fundstellen
FamRZ 1993, 1235
NJW 1993, 542