OLG Hamm - Urteil vom 20.01.1992 (6 U 183/91) - DRsp Nr. 1994/10465
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.1992 - Aktenzeichen 6 U 183/91
DRsp Nr. 1994/10465
»1. Eltern haften ihren Kindern - auch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 426BGB - nur nach dem Verschuldensmaßstab der §§ 1664, 277BGB.2. Das gilt nur dann nicht, wenn die Verletzung des Kindes durch die Eltern bei der Führung eines Kraftfahrzeugs erfolgt ist.3. Die §§ 1664, 277BGB greifen zugunsten der Eltern ein, wenn ihr Kind ohne grobfahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht durch ein fremdes Kraftfahrzeug verletzt wird, ohne daß der Führer des Kraftfahrzeugs oder andere Personen gefährdet werden.«