OLG Hamm - Urteil vom 21.06.1989
5 UF 39/89
Normen:
BGB § 1361, § 1581, § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 50
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 68
LSK-FamR/Hannemann, § 1603 BGB LS 88
NJW-RR 1990, 964

OLG Hamm - Urteil vom 21.06.1989 (5 UF 39/89) - DRsp Nr. 1994/10614

OLG Hamm, Urteil vom 21.06.1989 - Aktenzeichen 5 UF 39/89

DRsp Nr. 1994/10614

A. a. Die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit herbeigeführte Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners ist zu berücksichtigen, sofern sein Verhalten nicht verantwortungslos oder im Hinblick auf die Unterhaltspflicht leichtfertig erscheint. b. Beachtlich ist die Leistungsunfähigkeit infolge der Begründung eines Gewerbes für die Montage von Bauelementen durch einen früheren Bauhelfer nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr, wenn bei der Aufnahme des Gewerbes berechtigte Aussicht auf Erzielung von Aufträgen bestand. B. In Ausnahmefällen besteht trotz bevorstehender beruflicher Veränderungen des Unterhaltsschuldners keine Obliegenheit zur Rücklagenbildung, so insbesondere wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund seiner (mäßigen) Einkommensverhältnisse vor dem Schritt in die Selbständigkeit hierzu nicht in der Lage war.

Normenkette:

BGB § 1361, § , § ;