OLG Karlsruhe vom 02.10.1991
16 WF 163/91
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp IV(418)264a
FamRZ 1992, 199
NJW-RR 1992, 260

OLG Karlsruhe - 02.10.1991 (16 WF 163/91) - DRsp Nr. 1993/4065

OLG Karlsruhe, vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 16 WF 163/91

DRsp Nr. 1993/4065

»Wenn der Unterhaltsschuldner durch Teil-Urteil zur Zahlung des von ihm anerkannten Sockelbetrages des Unterhalts verurteilt worden ist und später geltend machen will, daß wegen zwischenzeitlich eingetretener Leistungsunfähigkeit ein Unterhaltsanspruch nicht mehr besteht, so muß er Abänderungsklage nach § 323 ZPO erheben.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1;

Sachverhalt:

Die Beklagte hat vor dem Familiengericht Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt begehrt. Mit Teilanerkenntnisurteil v. 17.1.1991 wurde der Kläger zur Zahlung von monatlich DM 331 Unterhalt an die Beklagte und monatlich DM 290 für das Kind verurteilt. Mit Teilurteil v. 17.4.1991 wurden der Beklagten für die Zeit bis April 1991 weitere Unterhaltsbeträge zugesprochen und die Klage im übrigen für den Zeitraum bis April 1991 abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Im vorl. Verfahren hat der Kläger am 29.6.1991 eine Klage eingereicht, mit der er beantragen will, daß in Abänderung des Teilanerkenntnisurteils des FamG v. 17.1.1991 festgestellt wird, daß er zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte nicht mehr verpflichtet sei. Das AG hat den Antrag auf PKH unter Bezug auf BGH, FamRZ 1991,320, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Gründe: