OLG Karlsruhe - 02.10.1991 (2 A UF 35/91) - DRsp Nr. 1994/11329
OLG Karlsruhe, vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 2 A UF 35/91
DRsp Nr. 1994/11329
a. Eine Vereinbarung, von Unterhaltsforderungen dem anderen gegenüber abzusehen, ist gemäß § 1614 Abs. 1BGB als nichtig anzusehen und deshalb unbeachtlich. Denn ein »pactum de non petendo« dieses Inhalts würde nichts anderes bewirken als den in der genannten Vorschrift gerade verbotenen Unterhaltsverzicht. Zwar ist es grundsätzlich möglich, den konkreten Inhalt einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter Getrenntlebenden auch unter Einbeziehung Dritter vertraglich zu regeln. Eine völlige Freistellung des gesetzlich Unterhaltspflichtigen im Wege der befreienden Schuldübernahme durch einen Dritten ist aber dort ausgeschlossen, wo der Verzicht auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nach § 1614BGB unzulässig ist.
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