OLG Karlsruhe - 02.10.1991 (2 A WF 35/91) - DRsp Nr. 1994/11330
OLG Karlsruhe, vom 02.10.1991 - Aktenzeichen 2 A WF 35/91
DRsp Nr. 1994/11330
Eine Vereinbarung eines in Deutschland lebenden türkischen Ehemannes mit seiner ihm nachgereisten türkischen Ehefrau, in welcher letztere sich verpflichtet hat, von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem Ehemann abzusehen, da sie von dessen Eltern unterhalten werde, ist jedenfalls dann gemäß § 1614 Abs. 1BGB i.V.m. § 134BGB als nichtig anzusehen, wenn die nach der Übereinkunft an die Stelle des Unterhaltspflichtigen getretenen Dritten (die Eltern des Ehemannes) tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erbringen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Unterhaltsverzicht nach türkischem Recht zulässig wäre.