OLG Karlsruhe, vom 04.01.1979 - Aktenzeichen 2 UF 44/77
DRsp Nr. 1994/11539
Eine unzumutbare Härte kann bei einer schweren Krebserkrankung der Ehefrau, die ihr noch eine Lebenserwartung von etwa einem Jahr läßt, bejaht werden (bisheriges Getrenntleben der Ehegatten etwa 2 1/2 Jahre).