OLG Karlsruhe, vom 05.01.1982 - Aktenzeichen 18 UF 14/81
DRsp Nr. 1994/11500
A. Die Prüfung einer Vereinbarung durch das Gericht gem. § 1587o Abs. 2 Satz 4 BGB ist auf ein Mindestmaß beschränkt. Nur dann, wenn die Vereinbarung offensichtlich nicht zur Sicherung des Berechtigten für den Fall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters geeignet ist, oder zu keinem nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt, soll die Genehmigung verweigert werden. Dabei ist die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten mit einzubeziehen. Das Genehmigungserfordernis stellt danach lediglich eine Inhaltskontrolle dar, die Nichtgenehmigung ist mithin die Ausnahme (Genehmigungspflicht).
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