OLG Karlsruhe, vom 05.10.1989 - Aktenzeichen 2 UF 177/88
DRsp Nr. 1994/11389
Zugunsten eines unterhaltspflichtigen Ehegatten sind dessen Zins- und Tilgungsleistungen für ein gemeinsam mit dem anderen Ehegatten erworbenes Hausgrundstück selbst dann für eine angemessene Übergangszeit (hier: 6 Monate) leistungsmindernd anzusetzen, wenn dies zu seiner Leistungsunfähigkeit führt.