OLG Karlsruhe, vom 08.02.1984 - Aktenzeichen 2 UF 72/84
DRsp Nr. 1994/11467
Die Voraussetzungen des § 1587cBGB (insbesondere Nr. 1) können i.d.R. erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben; denn erst dann wird eine Abwägung aller Umstände möglich sein. Es muß bereits durch eine überschlägige Rechnung geklärt werden, welcher Ehegatte bzw. in welchem Umfang ein Ehegatte ausgleichspflichtig ist.
Das Oberlandesgericht hat die Sache in entsprechender Anwendung von § 539ZPO an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen, da nicht (auch nicht durch Vorlage von Fragebögen zum VA oder eine Anhörung der Parteien) geklärt war, ob bzw. welche Versorgungsanwartschaften die Ehegatten erworben hatten.