OLG Karlsruhe, vom 12.01.1983 - Aktenzeichen 2 UF 32/80
DRsp Nr. 1994/11485
Soweit ein wissenschaftlicher Assistent nur den Status eines Beamten auf Widerruf hat (hier: nach dem NWLBG), ist seine Versorgungsaussicht mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, wenngleich er - allerdings nur bezüglich der Versorgung und der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - einem Beamten auf Probe gleichgestellt war; denn als Widerrufsbeamter ist er der jederzeitigen Entlassung ausgesetzt. Die (stärkere) Rechtsposition des Beamten auf Probe hänge nicht so sehr an der ihm gewährten Versorgung, sondern habe ihren Grund darin, daß sein Dienstverhältnis in das des Lebenszeitbeamten einzumünden bestimmt ist.