»... Während im Ehescheidungsverfahren einstw. Anordnungen zur Regelung der elterlichen Sorge [oder eines Teilbereichs] in §§ 620 ff. ZPO ausdrücklich zugelassen sind, sieht das Gesetz im selbständigen [Sorgerechts-]Verfahren .. für die Dauer des Getrenntlebens die Möglichkeit des Erlasses einer einstw. oder vorläufigen Anordnung nicht vor. In Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit wurde im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung (OLG Karlsruhe Ä 2. Zivilsenat Ä, FamRZ 1988,
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