»... Während im Ehescheidungsverfahren einstw. Anordnungen zur Regelung der elterlichen Sorge [oder eines Teilbereichs] in §§ 620 ff. ZPO ausdrücklich zugelassen sind, sieht das Gesetz im selbständigen [Sorgerechts-]Verfahren .. für die Dauer des Getrenntlebens die Möglichkeit des Erlasses einer einstw. oder vorläufigen Anordnung nicht vor. In Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit wurde im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung (OLG Karlsruhe Ä 2. Zivilsenat Ä, FamRZ 1988, 1186, 1187) die Möglichkeit der vorläufigen Anordnung entwickelt. Eine solche vorläufige Anordnung ist aber nur zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (so m. w. N. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 19 Rz. 30).