OLG Karlsruhe vom 16.03.1978
2 UF 14/78
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1980, 139
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 24

OLG Karlsruhe - 16.03.1978 (2 UF 14/78) - DRsp Nr. 1994/11559

OLG Karlsruhe, vom 16.03.1978 - Aktenzeichen 2 UF 14/78

DRsp Nr. 1994/11559

Aus § 1353 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich für jeden Ehegatten ein Anspruch auf Schutz des räumlich und gegenständlich begrenzten äußeren Lebensbereichs der Ehe. Er kann deshalb mit der Unterlassungsklage nach §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB verlangen, daß der andere Ehegatte nicht seinen Liebhaber in der noch von beiden Ehegatten bewohnten Wohnung empfängt.

Normenkette:

BGB § 1353 ;

Hinweise:

Weitere Entscheidungen zur Ehestörungsklage: OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 55 (Ehestörungsklage nach Partnertausch); OLG Düsseldorf, FamRZ 1991, 705 (keine Ehestörungsklage der Ehefrau, wenn der Ehemann mit seiner neuen Partnerin in einer getrennten Wohnung im gleichen Hause wohnt); s.a. SchlHOLG, FamRZ 1989, 979 (auch derjenige Ehegatte, der die Scheidung betreibt, kann Ehestörungsklage erheben).

Der räumlich-gegenständliche Bereich umfaßt auch die Geschäftsräume eines von beiden Ehegatten betriebenen Geschäfts, so daß die Ehefrau verlangen kann, daß der Ehemann die weitere Beschäftigung einer Angestellten, zu der er ehewidrige Beziehungen unterhält, unterläßt (OLG Köln, FamRZ 1984, 267).