OLG Karlsruhe vom 17.10.1985
2 UF 129/84
Normen:
BGB § 1375 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 167
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 22
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 23

OLG Karlsruhe - 17.10.1985 (2 UF 129/84) - DRsp Nr. 1994/11447

OLG Karlsruhe, vom 17.10.1985 - Aktenzeichen 2 UF 129/84

DRsp Nr. 1994/11447

A. Im Rahmen von § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB sind alle Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, auch solche, die ihren Grund im Familienrecht haben. Eine»restriktive Auslegung des Begriffs der Verbindlichkeiten« in § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB erscheint nicht statthaft. B. Die Aufzählung in § 1375 Abs. 2 BGB ist erschöpfend, sie enthält eine abschließende Regelung und ist zurückhaltend auszulegen.

Normenkette:

BGB § 1375 ;

Hinweise:

B. Würde man bei der Errechnung des Endvermögens nicht alle Schulden berücksichtigen, sondern jeweils fragen, welche Verpflichtungen im Einzelnen eingegangen worden sind, so hätte das eine Ausweitung des § 1375 Abs. 2 BGB zur Folge, nach dem nur ganz bestimmte Ausgaben dem Endvermögen hinzugerechnet werden sollen. Das entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Fundstellen
FamRZ 1986, 167
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 22
LSK-FamR/Hülsmann, § 1375 BGB LS 23