OLG Karlsruhe, vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 16 WF 159/91
DRsp Nr. 1994/11332
a. Das Familiengericht hat in dem Verfahren auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung zur elterlichen Sorge vor seiner Entscheidung gem. §§ 50 a Abs. 1 und Abs. 3, 50 b Abs. 1 und Abs. 3FGG die Eltern und das Kind persönlich anzuhören. Von dieser Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.b. Wird der Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung zur elterlichen Sorge ohne Anhörung der Eltern und des Kindes zurückgewiesen, so kann in der Regel nicht von einem Ausnahmefall ausgegangen werden, der es rechtfertigen würde, im Interesse einer sofortigen Entscheidung auf eine gesetzlich gebotene persönliche Anhörung zu verzichten.