OLG Karlsruhe vom 19.10.1989
2 UF 177/88
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 163, 164
LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 78

OLG Karlsruhe - 19.10.1989 (2 UF 177/88) - DRsp Nr. 1994/11384

OLG Karlsruhe, vom 19.10.1989 - Aktenzeichen 2 UF 177/88

DRsp Nr. 1994/11384

a. Bei der Frage, wann dem Verpflichteten zuzumuten ist, ein von den Ehegatten auf gemeinsamen Entschluß geschaffenes und ihnen gemeinsam gehörendes Haus, das als Familienheim gedacht war, zu veräußern, um dadurch seine Leistungsfähigkeit herzustellen, ist die Dauer der Trennung ein bedeutsamer Umstand, weil bei kurzer Trennung noch eher Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Je länger die Trennung währt, desto eher kann eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstammes bejaht werden. b. Wenn für die Bemessung der Übergangszeit, in der Zins- und Tilgungsleistungen zu berücksichtigen sind bzw. eine Verwertung des Vermögensstammes noch nicht unzumutbar erscheint, eine einheitliche Beurteilung kaum zu finden ist, so sind nach Auffassung des Senats nachteilige Vermögensdispositionen im Interesse der Befriedigung des laufenden Unterhalts doch dann zu erwarten, wenn die Ehe erkennbar gescheitert ist, im Regelfall mit Ablauf des Trennungsjahres.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise: