OLG Karlsruhe vom 20.06.1991
2 UF 92/91
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 58

OLG Karlsruhe - 20.06.1991 (2 UF 92/91) - DRsp Nr. 1994/11339

OLG Karlsruhe, vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 2 UF 92/91

DRsp Nr. 1994/11339

Grundsätzlich trägt der Umgangsberechtigte die üblichen Umgangskosten für Fahrten zum Kind, Abholen, Übernachtungskosten etc. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem Kind ins Ausland oder in eine weit entfernte Stadt zieht und dadurch die Kontakte des Unterhaltsverpflichteten, nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind einen hohen Kostenaufwand verursachen. Die Umgangskosten können dann vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden.

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 58