OLG Karlsruhe, vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 2 UF 9/90
DRsp Nr. 1994/11362
A. Der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ersatz der Nachteile gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten ist von vorneherein auf die Steuermehrlast beschränkt, die sich aus dem begrenzten Realsplitting ergibt. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz auch der Steuern, die sich aus eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergeben, besteht dagegen nicht. B. In der Regel wird der Erstattungsanspruch erst dann zu erfüllen sein, wenn die für den fraglichen Veranlagungszeitraum bestehende tatsächliche Steuerschuld durch Steuerbescheid festgestellt ist. Der Unterhaltsberechtigte kann deshalb nicht verlangen, daß ihm der Unterhaltsverpflichtete im Wege der Vorausleistung die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen zur Verfügung stellt.
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