OLG Karlsruhe, vom 21.08.1989 - Aktenzeichen 5 Wx 4/89
DRsp Nr. 1994/11390
Die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge ist dann geboten, wenn sich die Nicht-Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses als eine Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666BGB darstellt und die Mutter als Sorgerechtsinhaberin die Anfechtung jedoch nicht betreiben will.