OLG Karlsruhe vom 22.03.1988
18 UF 161/87
Normen:
BGB § 1613 Abs.2 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)363a-c
FamRZ 1988, 1019

OLG Karlsruhe - 22.03.1988 (18 UF 161/87) - DRsp Nr. 1992/9214

OLG Karlsruhe, vom 22.03.1988 - Aktenzeichen 18 UF 161/87

DRsp Nr. 1992/9214

mögliche Anerkennung der im Rahmen eines Schüleraustauschs anfallenden Kosten als Unterhalts-Sonderbedarf (Abs. 2 Satz 1), und zwar (a) Reisekosten; (b) nicht zusätzliches Taschengeld; (c) nicht Kosten für den im Gegenzug aufzunehmenden Austauschschüler.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs.2 S.1;

»... Der Senat hat keine Zweifel daran, daß die Finanzierung der Teilnahme an dem deutschkanadischen Schüleraustausch im vorl. Fall das Maß des zu gewährenden Unterhalts nicht übersteigt. ... Beim AntrSt. handelt es sich um einen sprachbegabten Schüler. Der Senat ist der Überzeugung, daß solche Schüler in der heutigen Zeit durchgängig durch Teilnahme an einem Schüleraustausch gefördert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Einkommen des Vaters sich nach der höchsten Einkommensstufe des gehobenen Dienstes bemißt und dieser darüber hinaus noch an einer Ausbildungsstätte für angehende Lehrer beschäftigt ist.