»... Es entspricht nahezu einhelliger Auffassung in Rechtspr. und Lit., daß auch für die Scheidung einer zu sachfremden Zwecken geschlossenen Fehlehe die Voraussetzungen gemäß §§ 1565 ff. BGB vorliegen müssen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 677; OLG Hamm, FamRZ 1982, 1073; KG, FamRZ 1985,
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