OLG Karlsruhe vom 29.09.1987
18 UF 142/85
Normen:
BGB § 1603 Abs.1, § 1606 Abs.3 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(167)356c
FamRZ 1988, 200

OLG Karlsruhe - 29.09.1987 (18 UF 142/85) - DRsp Nr. 1992/9238

OLG Karlsruhe, vom 29.09.1987 - Aktenzeichen 18 UF 142/85

DRsp Nr. 1992/9238

Ausnahme vom Grundsatz jeweils isolierter Feststellung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten gegenüber ihren Kindern für den Fall, daß im Innenverhältnis jeweils ein Partner verpflichtet ist, seine laufenden Einkünfte auch zur Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten des anderen Partners einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs.1, § 1606 Abs.3 S.1;

Die Kl., ein Sozialhilfeträger, nimmt die bekl. Eltern aufgrund übergeleiteten Rechts auf Unterhalt für deren volljährige Tochter in Anspruch; diese Tochter sei unterhaltsbedürftig, weil sie wegen Betreuung und Versorgung zweier minderjähriger Kinder keine Erwerbsobliegenheit treffe. Der Senat folgt insoweit grundsätzlich dem Urteil des IV b-Senats des BGH vom 6. 12. 84 (BGHZ 93, 123 [hier: I (167) 329 a-d]), läßt jedoch die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter im Streitfall wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Bekl. dahinstehen.