Die Kl., ein Sozialhilfeträger, nimmt die bekl. Eltern aufgrund übergeleiteten Rechts auf Unterhalt für deren volljährige Tochter in Anspruch; diese Tochter sei unterhaltsbedürftig, weil sie wegen Betreuung und Versorgung zweier minderjähriger Kinder keine Erwerbsobliegenheit treffe. Der Senat folgt insoweit grundsätzlich dem Urteil des IV b-Senats des BGH vom 6. 12. 84 (BGHZ 93, 123 [hier: I (167) 329 a-d]), läßt jedoch die Frage der Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter im Streitfall wegen fehlender Leistungsfähigkeit der Bekl. dahinstehen.
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