OLG Karlsruhe, vom 29.11.1978 - Aktenzeichen 5 UF 17/78
DRsp Nr. 1994/11541
A. Der eine Ausgleichsforderung geltend machende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Kontoinhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür. B. Der eine Ausgleichsforderung geltendmachende Ehegatte hat das Endvermögen des anderen darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit es sich um Sparguthaben handelt, genügt dabei der Nachweis des Guthabenbestandes und der Konto-inhaberschaft des Inanspruchgenommenen. Beruft sich dieser darauf, ein Teilbetrag des Sparguthabens werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, so trägt er die Beweislast hierfür.