»Eine Unterhaltspflicht des Bekl. gegenüber der Kl. ist seit Herbst 1987 deshalb entfallen, weil das dem Bekl. [vom Arbeitsamt] gezahlte Unterhaltsgeld nicht einmal seinen eigenen notwendigen Unterhaltsbedarf abdeckt und der Bekl. sich gegenüber der Kl. für die Dauer seiner Umschulung darauf berufen darf, ihr gegenüber von seiner Erwerbsobliegenheit freigestellt zu sein.
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