OLG Karlsruhe vom 31.07.1985
2 UF 267/83
Normen:
BGB § 1587a;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 473
LSK-FamR/Runge, § 1587a BGB LS 29

OLG Karlsruhe - 31.07.1985 (2 UF 267/83) - DRsp Nr. 1994/11450

OLG Karlsruhe, vom 31.07.1985 - Aktenzeichen 2 UF 267/83

DRsp Nr. 1994/11450

Dauerte eine Hochschulausbildung länger als die als Ausfallzeit anrechenbare Höchstdauer (damals 5 Jahre gem. § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG; jetzt 7 Jahre gem. § 58 Abs. 1 Nr. 4 b SGB VI), dann ist die anrechenbare Ausfallzeit (jetzt: Anrechnungszeit) vom Beginn der Hochschulausbildung an zu rechnen (dies entspricht der in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen einhelligen Meinung). Ist die danach anrechenbare Zeit bereits vor Ehebeginn verstrichen, ist sie für den Ehezeitanteil der Regelaltersrente nicht zu berücksichtigen, selbst wenn die Hochschulausbildung nach Ehebeginn fortgesetzt wird, während der andere Ehegatte erwerbstätig ist. In die Ehezeit fallende Restmonate der Höchstdauer wirken sich jedoch auf den Ehezeitanteil aus.

Normenkette:

BGB § 1587a;

Hinweise:

In dem entschiedenen Fall war die erwerbstätige Ehefrau ausgleichsberechtigt. Für Fälle, in denen der erwerbstätige Ehegatte später der ausgleichsverpflichtete Teil ist, hat das OLG Karlsruhe auf die Herabsetzungs- bzw. Ausschlußmöglichkeit nach § 1587c Nr. 1 BGB (vgl. dazu auch BGH, FamRZ 1983, 1217) hingewiesen. Der Entscheidung entspricht nunmehr die gesetzl. Regelung des § 122 Abs. 3 SGB VI, wonach die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zunächst berücksichtigt werden, wenn Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen sind.

Fundstellen
FamRZ 1986, 473