OLG Karlsruhe vom 31.10.1991
2 A UF 171/90
Normen:
BGB § 1610, § 1606 Abs. 3 S. 1 und 2;
Fundstellen:
DRsp I(167)393a-c
FamRZ 1992, 345
NJW-RR 1992, 326

OLG Karlsruhe - 31.10.1991 (2 A UF 171/90) - DRsp Nr. 1993/2040

OLG Karlsruhe, vom 31.10.1991 - Aktenzeichen 2 A UF 171/90

DRsp Nr. 1993/2040

a. »Der Unterhaltsbedarf eines in Ausbildung befindlichen, bei einem Elternteil wohnenden volljährigen Kindes ist in der Regel anhand der Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe der Summe der Einkünfte beider Eltern zu bemessen.« b. Keine pauschale Minderung der Ausbildungsvergütung durch berufsbedingte Aufwendungen. c. Kindergeld, das nicht an volljährige Unterhaltsberechtigte ausbezahlt wird, schmälert nicht ihren Bedarf.

Normenkette:

BGB § 1610, § 1606 Abs. 3 S. 1 und 2;

Die Entscheidung faßt übersichtlich den Meinungsstand zur Frage des Unterhaltsbedarfs eines in Ausbildung befindlichen, bei einem Elternteil wohnenden volljährigen Kindes zusammen.