OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.12.1985
2 UF 155/85
Normen:
BGB § 1580, § 1605 ;
Fundstellen:
FamRZ 1986, 271
FamRZ 1986, 271, 272
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 16
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 20
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 29
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 07.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 101/82

OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.12.1985 (2 UF 155/85) - DRsp Nr. 1994/11445

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.1985 - Aktenzeichen 2 UF 155/85

DRsp Nr. 1994/11445

A. Auskunft über das Vermögen kann nur bezogen auf einen Zeitpunkt, nicht auf einen Zeitraum, gefordert werden. Der Auskunftsanspruch richtet sich daher nicht auf den Verbleib eines einzelnen Vermögensgegenstandes. B. Der Auskunftsgläubiger hat keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen über das Vermögen des Schuldners. C. Im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 1605 BGB kann nur die Vorlage von Belegen über Einkünfte, nicht auch über das Vermögen verlangt werden. Auskunft über das Vermögen kann nur bezogen auf einen Zeitpunkt, nicht auf einen Zeitraum, gefordert werden. Der Auskunftsanspruch richtet sich daher nicht auf den Verbleib eines einzelnen Vermögensgegenstandes.

Normenkette:

BGB § 1580, § 1605 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien ist seit 7.10.1982 rechtskräftig geschieden. Die Klägerin begehrt Unterhalt bei Getrenntleben.

Der Beklagte war Alleininhaber einer Baustoffhandlung. Der geschäftliche Niedergang führte noch vor 1980 zur Einstellung des Geschäftsbetriebes und zur Veräußerung von Grundvermögen des Beklagten.

Mit der im November 1980 zugestellten Stufenklage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt ab 21.5.1980 in Anspruch. Sie hat in der Auskunftsstufe zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,