Im Verlaufe des zwischen dem Vater der Kläger und der Beklagten anhängig gewesenen Ehescheidungsrechtsstreits (Aktenz.: LG Mannheim 2 R 48/57 - OLG Karlsruhe 1 U 100/58) haben die damaligen Prozessparteien in der Berufungsinstanz am 24. September 1958 vor dem Einzelrichter des Senats folgenden Vergleich zu richterlichem Protokoll abgeschlossen:
§ 1
Der Kläger - Vater der jetzigen Kläger - verpflichtet sich, an die Beklagte nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von DM 130,-- zu bezahlen. Beide Parteien verzichten ausdrücklich auf die Geltendmachung etwaiger Rechte aus § 323 ZPO für die spätere Zeit; beide Parteien nehmen gegenseitig diesen Verzicht an. Mit Inkrafttreten dieses Vergleichs wird der zwischen den Parteien vor dem Landgericht Mannheim am 11. Dezember 1957 (- 6 S 94/57 -) geschlossene Unterhaltsvergleich gegenstandslos und aufgehoben.
§ 2
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