OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.1992 (2 UF 235/91) - DRsp Nr. 1994/11292
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.1992 - Aktenzeichen 2 UF 235/91
DRsp Nr. 1994/11292
Die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des unterhaltsberechtigten Kindes können als - gesondert zu deckender - Sonderbedarf i.S. von § 1613 Abs. 2 zu werten sein, wenn sie nicht von vornherein vorhersehbar, einkalkulierbar und wenn sie außergewöhnlich hoch sind (hier: vom Versicherer nicht gedeckter Mehraufwand von 4.500,00 DM).