OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.08.1978
2 UF 255/77
Normen:
BGB § 1580 ;
Fundstellen:
FamRZ 1978, 779, 780
LSK-FamR/Hülsmann, § 1580 BGB LS 23
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 20.10.1977 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 788/76

OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.08.1978 (2 UF 255/77) - DRsp Nr. 1994/11548

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.08.1978 - Aktenzeichen 2 UF 255/77

DRsp Nr. 1994/11548

Die Auskünfte sind in Form von Bestandsverzeichnissen über Sachen und Rechte zu erteilen und so aufzuschlüsseln, daß sie nachprüfbar sind. Hinsichtlich der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen bedeutet dies, daß nicht nur der Nettobetrag mitzuteilen, sondern dessen Errechnung aufgeschlüsselt darzulegen ist, weil anderenfalls eine Überprüfung unmöglich ist. Dies wiederum bedeutet, daß, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, Auskunft über die Bruttoeinnahmen einerseits und die Geschäftsunkosten (= Ausgaben) andererseits zu erteilen ist. Zwar schuldet der Auskunftsschuldner keine Rechenschaftslegung (§ 259 Abs. 1 BGB); aber es ist nicht zu verkennen, daß der Auskunftsanspruch in diesem Fall dem Anspruch auf Rechenschaftslegung angenähert ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Verpflichtung zur Auskunft bald einen beschränkteren Inhalt haben kann, je nachdem, worüber Auskunft zu geben ist (RGZ 108, 1, 7), und daß jedenfalls diejenigen Auskünfte beansprucht werden können, die erforderlich sind, um den Zahlungsanspruch zuverlässig berechnen zu können (BGHZ 10, 385). Hierzu gehört eine aufgeschlüsselte Darlegung der Einkünfte.

Normenkette:

BGB § 1580 ;

Tatbestand: