OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.08.1982
18 UF 49/82
Normen:
BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 174
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 27
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 02.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 7/82

OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.08.1982 (18 UF 49/82) - DRsp Nr. 1994/11490

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.08.1982 - Aktenzeichen 18 UF 49/82

DRsp Nr. 1994/11490

Soll eine Vereinbarung zum Unterhaltsverzicht nach dem Willen der Parteien notariell beurkundet werden, so ist sie vor der Beurkundung nach § 125 Abs. 2 BGB nicht wirksam.

Normenkette:

BGB § 1585c;

Tatbestand:

Die am 2.9.1972 in Rumänien geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil des Familiengerichts Freiburg vom 24.11.1981 - rechtskräftig seit dem 12.1.1982 - geschieden worden; die elterliche Sorge über das am 30.7.1976 geborene Kind Diana wurde der Beklagten übertragen.

Die Parteien lebten zunächst in Rumänien; beide hatten damals noch die rumänische Staatsangehörigkeit; der Kläger ist deutscher Volkszugehöriger. Wiederholte gemeinsame Versuche (1913 u. 1976), Rumänien illegal zu verlassen, waren fehlgeschlagen. Am 24.2.1979 konnte schließlich der Kläger im Einverständnis der, Beklagten illegal in die Bundesrepublik Deutschland fliehen. Es war vereinbart, dass die Beklagte mit dem Kind und den Eltern des Klägers sich anschließend um eine Ausreise bemühen werden.

Der Kläger hat sich zunächst von der Bundesrepublik aus über die zuständige deutsche Dienststelle ... um die Ausreise der Beklagten und der Tochter bemüht. Die Beklagte begann, den Haushalt aufzulösen, und bekam im Hinblick auf ihre Ausreisebemühungen ihren Anstellungsvertrag als Sportlehrerin nicht mehr verlängert.