OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.11.1982
2 UF 5/82
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 506, 507
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 23
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 04.12.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 55/77

OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.11.1982 (2 UF 5/82) - DRsp Nr. 1994/11486

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.1982 - Aktenzeichen 2 UF 5/82

DRsp Nr. 1994/11486

Ein zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte, der den ihm vorzeitig ausbezahlten Zugewinnausgleich bis zur Rechtskraft der Scheidung für luxuriöse Zwecke ausgibt und sich dadurch mittellos macht, führt seine Bedürftigkeit mutwillig herbei. Ausreichend ist, daß er die Vorstellung hatte, als Folge des Handelns trete die Mittellosigkeit ein, wobei genügt, daß er mit dieser Möglichkeit gerechnet hat.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien war in der ersten Instanz anhängig der Scheidungsantrag des Ehemannes, die Folgesache elterliche Sorge für die Töchter Gabriele, geboren 1969, und Ramona, geboren 1973, der nacheheliche Unterhalt der gemeinsamen Töchter und der Ehefrau, der Versorgungsausgleich sowie eine güterrechtliche Streitigkeit. Die güterrechtliche Streitigkeit wurde durch Vergleich vom 17.9.1980 erledigt. Das Urteil vom 4.12.1981 enthält noch den Scheidungsausspruch, die Obertragung der elterlichen Sorge für die gemeinschaftlichen Töchter auf die Mutter, die Unterhaltsregelung zugunsten der Ehefrau und der gemeinschaftlichen Töchter und den Versorgungsausgleich durch Rentensplittung und durch Beitragsentrichtung des Ehemannes.

Angefochten ist von der Ehefrau die Regelung ihres nachehelichen Unterhaltes und von dem Ehemann die Regelung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung.

I.