OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.11.1987
2 UF 12/87
Normen:
BGB § 1581, § 1585b;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 400
LSK-FamR/Hülsmann, § 1581 BGB LS 45
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 23
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 07.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 26/86
AG Karlsruhe, vom 05.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 142/84

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.11.1987 (2 UF 12/87) - DRsp Nr. 1994/11417

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.1987 - Aktenzeichen 2 UF 12/87

DRsp Nr. 1994/11417

A. Auf gewährte Prozeßkostenhilfe zu zahlende Raten kann der Unterhaltsschuldner bei der Bemessung des Unterhalts von seinem Einkommen absetzen. Dies gilt sowohl für Raten, die aus Vorprozessen stammen, als auch für Raten, die den Unterhaltsprozeß selbst betreffen. B. Rechtshängigkeit liegt auch dann vor, wenn der Unterhaltsgläubiger einer Vollstreckungsklage des Unterhaltsschuldners gegen einen - vermeintlichen - Unterhaltstitel entgegentritt.

Normenkette:

BGB § 1581, § 1585b;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.10.1985, rechtskräftig seit 28.11.1985, geschieden. Während des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien im Rahmen eines bereits vorher anhängig gemachten Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt einen Vergleich, wonach der jetzige Kläger der Beklagten u.a. ab April 1984 monatlichen Unterhalt in Höhe von 274,- DM zahlen sollte.