OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.06.1989
18 UF 197/88
Normen:
BGB § 1585b;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 70
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585b BGB LS 17
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 06.10.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 37/88

OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.06.1989 (18 UF 197/88) - DRsp Nr. 1994/11394

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.1989 - Aktenzeichen 18 UF 197/88

DRsp Nr. 1994/11394

Eine schon vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ausgesprochene Weigerung des Unterhaltspflichtigen, der Unterhaltsbedürftigen über einen zugestandenen Betrag hinaus nachehelichen Unterhalt zu zahlen, macht eine Abmahnung für den nachehelichen Unterhalt jedenfalls dann entbehrlich, wenn die Parteien noch kurze Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsausspruchs über den nachehelichen Unterhalt verhandelt haben und alsbald nach Ausspruch der Weigerung wegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt fällig wurde.

Normenkette:

BGB § 1585b;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie sind seit dem 05.02.1988 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder Esther Nathalie (geb. 20.10.1978) und Miriam Susanne (geb. 07.07.1980) hervorgegangen. Die Kinder blieben auch nach Trennung ihrer Eltern bei der Mutter, der in dem am 17.12.1987 im Scheidungsverfahren ergangenen Verbundurteil auch das Sorgerecht übertragen wurde.

Mit der am 15.04.1988 beim Familiengericht eingekommenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf rückständigen und laufenden Unterhalt in Anspruch genommen und in der ersten Instanz beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.10.1987 bis 30.04.1988 in Höhe von DM 7.569,58