OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.05.1979
2 UF 2/79
Normen:
BGB § 1570 ;
Fundstellen:
FamRZ 1979, 821, 822
LSK-FamR/Hülsmann, § 1570 BGB LS 18
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 01.12.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 72/77

OLG Karlsruhe - Urteil vom 31.05.1979 (2 UF 2/79) - DRsp Nr. 1994/11533

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.1979 - Aktenzeichen 2 UF 2/79

DRsp Nr. 1994/11533

Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Kindesbetreuung kommt nur in Betracht, wenn für die Prognose hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung des Anspruchs hinreichend sichere Anhaltspunkte bestehen.

Normenkette:

BGB § 1570 ;

Tatbestand:

Die Parteien - seit 26.2.1955 verheiratet - leben seit Sommer 1969 getrennt. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen zwei Töchter volljährig sind. Der jüngste Sohn Andreas, geb. 15.5.1966, befindet sich bei der Mutter, die das Kindergeld von 50 DM bezieht.

Die am 1.3.1935 geborene Ehefrau war nach der Heirat noch rd. ein Jahr erwerbstätig, dann widmete sie sich bis jetzt voll dem Haushalt und der Betreuung der Kinder. Der am 30.7.1930 geborene Ehemann ist bei der Firma G. in B. beschäftigt. Sein Nettoeinkommen beläuft sich (für die Berufungsinstanz unbestritten) auf monatlich 1.270 DM (s. Verdienstbescheinigung I 65 Hauptakte und S. 47 der U.E.Akte). Aufgrund eines Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Baden-Baden vom 27.11.1973 - 1 O 514/73 - zahlte der Ehemann an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 220 DM, für den Sohn Andreas monatlich 130 DM. Nachdem seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber der zweitältesten Tochter in Wegfall gekommen ist, erhöhte er die letztere Unterhaltszahlung auf 212 DM monatlich.