OLG Koblenz, vom 06.06.1988 - Aktenzeichen 13 UF 82/87
DRsp Nr. 1994/11749
Grundsätzlich ist derjenige Ehegatte, der eine Ausgleichsforderung gegen den anderen geltend macht, für die Höhe des Endvermögens des in Anspruch genommenen Ehegatten, nämlich der dazugehörigen Aktiva und Passiva, also auch für das Nichtvorhandensein von Schulden des Ausgleichspflichtigen am Endstichtag, darlegungs- und beweispflichtig. Als Äquivalent gibt ihm § 1379BGB einen Auskunftsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Wenn dieser aber Auskunft erteilt und darin die betreffenden Schulden nicht erwähnt hat, dann kehrt sich die Beweislast mit der Folge um, daß der Ausgleichspflichtige das Vorhandensein dieser Verbindlichkeiten beweisen muß.