OLG Koblenz, vom 11.07.1988 - Aktenzeichen 13 UF 227/87
DRsp Nr. 1994/11748
In einem Zivilprozeß wegen übergeleiteten Unterhaltes hat das Zivilgericht zumindest dann nicht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine Härte i.S. des § 91 Abs. 3BSHG darstellt, wenn bereits ein bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt.