OLG Koblenz, vom 11.07.1989 - Aktenzeichen 15 UF 200/89
DRsp Nr. 1994/11736
Der Zuschlag zum Kindergeld gemäß § 11 aBKGG dient nicht dem Familienlastenausgleich, er ist daher dem unterhaltserheblichen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteiles zuzurechnen.