OLG Koblenz, vom 12.12.1983 - Aktenzeichen 13 UF 795/83
DRsp Nr. 1994/11830
Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der im Prozeß über seinen Trennungsunterhaltsanspruch mit dem Unterhaltspflichtigen einen formnichtigen, aber von diesem erfüllten Prozeßvergleich geschlossen und den Rechtsstreit nach rechtskräftiger Entscheidung wieder aufgerufen hat, muß sich nach Treu und Glauben gegebenenfalls so behandeln lassen, als sei die Rechtshängigkeit des Anspruchs durch den Prozeßvergleich beendet worden, mit der Folge, daß von diesem Zeitpunkt an keine Rechtswirkungen für den künftigen Unterhalt ausgehen können.