OLG Koblenz, vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 11 WF 1008/89
DRsp Nr. 1994/11735
Der zur Auskunft über seine Einkünfte verurteilte Unterhaltspflichtige, welcher zur Erfüllung seiner Auskunftsverpflichtung in fremder Sprache abgefaßte Urkunden vorlegen muß, hat diese auf eigene Kosten übersetzen zu lassen.